RS OGH 1997/1/16 12Os174/96, 15Os92/97, 14Os66/04, 12Os47/17d, 11Os148/19b

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

StPO §458 Abs2
StPO §458 Abs3

Rechtssatz

Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die in § 458 Abs 2 erster Satz StPO genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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