Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (§ 56 Abs 1 StPO) auch nur bei einer die in § 458 Abs 2 erster Satz StPO genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig.Liegen bezüglich eines Endurteils über mehrere Personen (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) auch nur bei einer die in Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz StPO genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024