Norm
StGB §33 Z5Rechtssatz
Gewinnsucht als einziges Motiv des Suchtgiftverbrechens verwirklicht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 5 StGB, zumal Gewinnsucht kein (notwendiges) Tatbestandselement eines Verbrechens nach § 12 SGG ist.Gewinnsucht als einziges Motiv des Suchtgiftverbrechens verwirklicht den besonderen Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer 5, StGB, zumal Gewinnsucht kein (notwendiges) Tatbestandselement eines Verbrechens nach Paragraph 12, SGG ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106649Im RIS seit
16.01.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025