RS OGH 2023/12/14 15Os95/96; 13Os113/04; 15Os120/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Eine Betäubung iSd § 201 Abs 1 letzter Satz StGB liegt dann vor, wenn der Wille des Opfers nicht erst allmählich durch berauschende Mittel gebeugt, sondern durch einen überraschenden und unvorhergesehenen Angriff völlig ausgeschaltet wird. Eine solche für das Opfer unvorhersehbare Willensausschaltung kann auch durch die Verabreichung eines betäubenden Mittels geschehen.Eine Betäubung iSd Paragraph 201, Absatz eins, letzter Satz StGB liegt dann vor, wenn der Wille des Opfers nicht erst allmählich durch berauschende Mittel gebeugt, sondern durch einen überraschenden und unvorhergesehenen Angriff völlig ausgeschaltet wird. Eine solche für das Opfer unvorhersehbare Willensausschaltung kann auch durch die Verabreichung eines betäubenden Mittels geschehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106653

Im RIS seit

16.01.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten