RS OGH 1997/1/16 8ObA2241/96h, 9ObA271/98p, 9ObA62/11z

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

AlVG §9 Abs6
AlVG §9 Abs7

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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