Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des § 12 Abs 3 Z 3 SGG (um rund achtzig Prozent) darf schon im Hinblick auf das Gebot des § 32 Abs 3 StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben.Die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (um rund achtzig Prozent) darf schon im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106648Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0150OS00182_9600000_002