RS OGH 2003/12/2 10ObS2452/96b, 10ObS102/98t, 10ObS295/98z, 10ObS158/99d, 10ObS321/99z, 10ObS216/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

BPGG §4 Abs3
EinstV §1
EinstV §2
EinstV §1
EinstV §2
nöPGG §4 Abs3
EinstV §1 Abs2
  1. BPGG § 4 heute
  2. BPGG § 4 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  3. BPGG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BPGG § 4 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2008
  5. BPGG § 4 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  6. BPGG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  7. BPGG § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. BPGG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  9. BPGG § 4 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.Während die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107533

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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