Norm
ABGB §271Rechtssatz
Allein deshalb, daß der gesetzliche Vertreter als Konsequenz einer Schenkung von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Vertretenen (ganz oder teilweise) entlastet werden könnte, wenn, solange und soweit der Minderjährige durch die Vermietung des Schenkungsobjekts einen Reinertrag erzielen sollte, liegt ein Kollisionsfall (noch) nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107177Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02410_96K0000_001