RS OGH 2025/5/28 1Ob2394/96g; 3Ob211/97v; 10ObS276/98f; 5Ob93/01i; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §464 Abs3 II
AußStrG 2005 §6 Abs4
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • RS0106741">1 Ob 2394/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
  • RS0106741">3 Ob 211/97v
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 211/97v
    nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1)
  • RS0106741">10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
    nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2)
  • RS0106741">5 Ob 93/01i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 93/01i
    nur T2; Beisatz: Wird nach Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses mit einem Prozessbevollmächtigten über Antrag einer Partei wirksam ein Verfahrenshelfer bestellt, so wird dadurch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts überflüssig und erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung einer Prozessvollmacht rechtliche Wirksamkeit. In einem späteren Verfahrensstadium, wenn es, etwa zum Erlöschen der Verfahrenshilfe kommt, gibt es keinen rechtlichen Grund, auf einen früheren Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht rechtlich wirksam beendet wurde, zurückzugreifen. (T3) Beisatz: Hier: Zutreffend erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T4)
  • RS0106741">6 Ob 142/22h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2022 6 Ob 142/22h
    nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung setzt freilich die wirksame Zustellung voraus. (T5)
  • RS0106741">3 Ob 73/25v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2025 3 Ob 73/25v
    nur T1; nur T2; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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