Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.Eine Partei, die im Anwaltsprozeß die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, ist nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem letzten Prozeßbevollmächtigten solange als unvertreten anzusehen, bis entweder ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt wird oder die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Rechtskraft erwächst. Aufgrund des Schutzzwecks des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025