RS OGH 1997/1/28 1Ob2382/96t

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

EO §394

Rechtssatz

Die gefährdete Partei hat ihrem Gegner im Provisorialverfahren, also dem Gegner der gefährdeten Partei, für alle ihm durch die Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht durch Beschluß festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106819

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02382_96T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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