RS OGH 1997/1/28 5Ob2346/96b

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

WEG 1975 §6

Rechtssatz

Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107276

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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