RS OGH 1997/1/28 5Ob2346/96b

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

WEG 1975 §6
  1. WEG 1975 § 6 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in Paragraph 6, Absatz eins, nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.

Entscheidungstexte

  • RS0107276">5 Ob 2346/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107276

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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