Norm
ABGB §18Rechtssatz
Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind, sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind, doch hat diese Einschränkung auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluss.Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 30, des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind, sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind, doch hat diese Einschränkung auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022