RS OGH 1997/1/28 10ObS2468/96f, 10ObS2466/96m, 10ObS101/97v, 10ObS238/98t, 10ObS364/98x, 10ObS420/98

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

BPGG §4 Abs2 E
KrntPGG §4 Abs2
WPGG §4 Abs2

Rechtssatz

Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt (so schon 10 Ob S 2337/96s).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107439

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02468_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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