TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/28 2002/04/0012

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
PrivatradioG 2001 §8 Z1;
PrivatradioG 2001 §8 Z2;
PrivatradioG 2001 §8 Z5;
RRG 1993 §9 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der N & Partner KEG in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Zl. 611.010/001- BKS/2001, betreffend Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk (mitbeteiligte Partei: Privatradio Burgenland 1 GmbH & Co KG in 7000 Eisenstadt, Neusiedler Straße 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G) und iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Dauer von zehn Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - die Gemeinden des Bundeslandes Burgenland umfassende - Versorgungsgebiet "Burgenland" erteilt. Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm, wobei ein Mantelprogramm im gesetzlich zulässigen Ausmaß übernommen wird, mit dem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird; das Programmschema enthält insbesondere kontinuierliche, stündliche Berichterstattung aus dem Versorgungsgebiet zu den Themen Politik, Wirtschaft, Sport, Kultur und Service (Verkehr, Wetter), sowie Sondersendungen zu lokalen oder regionalen Anlässen. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format "Adult Contemporary" (Spruchpunkt 1.).

Für die Dauer der aufrechten Zulassung wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher beschriebener Sendeanlagen erteilt (Spruchpunkt 2.).

Die Zulassungsanträge (u. a.) der Beschwerdeführerin wurden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei sowie die übrigen näher bezeichneten Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 iVm §§ 7 bis 9 PrR-G erfüllten. Im Zuge des Auswahlverfahrens gemäß § 6 PrR-G sei eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei welchem der Antragsteller die Zielsetzungen dieses Gesetzes am Besten gewährleistet erschienen und von welchem Antragsteller zu erwarten sei, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise. Die Beschwerdeführerin sende ein in hohem Maße eigengestaltetes Programm mit "oldie based AC Format", das einen starken regionalen Einschlag aufweise. Der Wortanteil solle bei 25 bis 30 % pro Sendestunde liegen und hohen Lokalbezug aufweisen. Allen gesellschaftlichen Gruppen im Verbreitungsgebiet solle die Möglichkeit zur Einbindung gegeben werden. Auch eine Zusammenarbeit mit den örtlichen Bildungseinrichtungen sowie dem Landesjugendreferat sei geplant, wobei für die Behörde in diesem Zusammenhang unklar sei, ob es diesbezüglich einen Konnex mit der hauptberuflichen Beschäftigung des Kommanditisten der Beschwerdeführerin, aber für das Verfahren vor der Behörde bevollmächtigten Dr. F als Hauptreferatsleiter (Jugendbildung) im Amt der Burgenländischen Landesregierung gebe. Weiters falle auf, dass eine weitere Mitarbeiterin der Landesregierung wesentlich am Konzept der Beschwerdeführerin beteiligt sein solle und andererseits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gerade die Rolle des Landes Burgenlandes als mittelbarer Gesellschafter der mitbeteiligten Partei kritisiert werde. Zwar sei auf Grund der Erfahrungen von Dr. F als Geschäftsführer u. a. eines näher bezeichneten Hörfunkveranstalters davon auszugehen, dass er grundsätzlich über das notwendige "know-how" für die Organisation eines Hörfunkveranstalters verfüge, auch habe er ein nachvollziehbares Programmkonzept vorgelegt, das sich sowohl inhaltlich als auch wirtschaftlich erkennbar an den regionalen Gegebenheiten orientiere. Dennoch blieben wesentliche Details der Veranstaltergesellschaft unklar, so etwa die tatsächliche Rolle und Qualifikation des Komplementärs, die Aufbringung der Mittel und der Umfang der von den Kommanditisten geplanten Arbeitsleistung, die offenbar neben ihrer bestehenden Hauptbeschäftigungen erfolgen solle, zugleich aber wesentliche Führungsfunktionen beim Hörfunkveranstalter ausfülle. Diese könnte sich nicht nur für die betroffenen Personen dienstrechtlich kritisch darstellen, auch aus der Sicht der notwendigen journalistischen Unabhängigkeit sei die Verbindung einer leitenden Funktion bei einem privaten Hörfunkveranstalter mit einer leitenden Funktion im öffentlichen Dienst des Landes, aus dem und für das man Programm mache, problematisch. Die Behörde verkenne nicht, dass - worauf die Beschwerdeführerin hinweise - bei der mitbeteiligten Partei durch die indirekte Beteiligung des Landes Burgenland sowie einer politischen Partei, die im Land auch Regierungsverantwortung trage, potenziell eine ähnliche Problematik entstehen könnte; durch die doch gegebene breitere Gesellschafterstruktur und die bloß indirekte Beteiligung dürfte jedoch (bei der mitbeteiligten Partei) ein unmittelbarer Einfluss in die redaktionelle Berichterstattung, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Redaktionsstatuts, doch nicht gegeben sein. Zudem habe der Gesetzgeber zwar juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit wenigen Ausnahmen) ebenso wie politische Parteien von unmittelbaren Beteiligungen ausgeschlossen, mittelbare Beteiligungen aber zugelassen. Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin angesichts der besonders engen Verknüpfung mit Landesdienststellen kein echter Vielfaltsbeitrag zu erwarten.

Die mitbeteiligte Partei werde ein im Format "Adult contemporary" gehaltenes Programm senden, wobei ein Mantelprogramm - voraussichtlich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 60 % der täglichen Sendezeit - von der "Krone Hitradio" Dachmarke übernommen werde. Der lokale Bezug zum Versorgungsgebiet Burgenland werde durch lokale Ausgestaltung des Wortprogramms hergestellt. Die Serviceteile würden Wetter, Verkehrswelt und Landesnachrichten beinhalten. Das Programm der mitbeteiligten Partei gehe damit - trotz des auf Grund des Mantelprogramms eher geringen Umfangs an eigengestalteten Beiträgen - jedenfalls auf das konkrete Versorgungsgebiet ein. Auf Grund des finanziellen Rückhalts, der durch die lokal verankerte Gesellschafterstruktur einerseits und durch die Beteiligung der Krone-Media Beteiligungs GmbH andererseits gegeben sei, könne davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei für die gesamte Zulassungsdauer ein auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm verbreiten könne, wenngleich es einen deutlichen Rückgang an programmlicher Selbstständigkeit geben werde.

In der "engeren Auswahlentscheidung" im Burgenland verblieben die Beschwerdeführerin, eine nach dem Antrag ganz überwiegend burgenländisch ausgerichtete Gesellschaft, die auf hohe regionale Eigenständigkeit setze, aber Schwachpunkte in der organisatorischen Plausibilität und in der Frage der Meinungsvielfalt auf Grund der besonderen Nähe zu Landesdienststellen habe, sowie die mitbeteiligte Partei, die programmlich im Krone Hit Radio - Verbund aufgehen werde, jedoch lokale Einstiege und lokale Berichterstattung fortführe, letztlich im gesamten Ablauf während der relevanten Zeit (tagsüber) aber zentral - im Rahmen des Krone Hit Radio Verbundes - strukturiert werde, sodass es jedenfalls eine geringere, aber doch gesicherte Eigenständigkeit geben werde. Vor diesem Hintergrund einer durchaus ausgewogenen Bewerbungssituation sei die Behörde unter Berücksichtigung der Stellungnahme der mit der konkreten Situation im Bundesland vertrauten Burgenländischen Landesregierung und der Stellungnahme des Rundfunkbeirates, welche sich beide für die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei ausgesprochen hätten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einem Betreiber, der die Zulassung bereits ausgeübt habe, im Lichte des § 6 Abs. 2 PrR-G eine stabilere Prognose möglich sei, zum Ergebnis gekommen, dass gemäß § 6 PrR-G der mitbeteiligten Partei der Vorrang einzuräumen und diesem Unternehmen daher die Zulassung zu erteilen sei.

Über Berufung u.a. der Beschwerdeführerin wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001 in Spruchpunkt 4 betreffend die Zurückweisung des Antrages einer näher bezeichneten GmbH abgeändert und im Übrigen vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde zur Berufung der Beschwerdeführerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Verwendung des Konjunktivs, womit sie auf Mutmaßungen und keine Feststellungen der Erstbehörde schließe, nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten sei, weil im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G Prognosebeurteilungen vorzunehmen seien. Zu Recht hätten auch die Erwägungen der KommAustria hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung von Dr. F als Hauptreferatsleiter im Amt der Burgenländischen Landesregierung und der in Aussicht genommen Verantwortung für den Programmablauf bei der Beschwerdeführerin nicht zu deren Vorteil ausgeschlagen. Bei der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 vorzunehmenden Prognoseentscheidung müsse auf die Stellung des Dr. F sowie auf die Mitarbeit der ebenso im Amt der Burgenländischen Landesregierung beschäftigten Mag. D bei der Beschwerdeführerin Bedacht genommen werden. Es könnten im Einzelfall durchaus auf Grund der dargestellten Doppelfunktionen des Dr. F und der Mag. D Kollisionen mit der dienstrechtlichen Stellung der Genannten entstehen. Eine Verknüpfung dieser beiden Funktionen könnte auch aus Sicht der journalistischen Unabhängigkeit durchaus Probleme hervorrufen. Soweit die Beschwerdeführerin die Beteiligungsverhältnisse der mitbeteiligten Partei anspreche, werde ausgeführt, dass gemäß § 8 Z 1 und 5 PrR-G eine unmittelbare Beteiligung, aber keineswegs eine mittelbare Beteiligung durch das Gesetz verboten werde. Schon nach § 9 des Regionalradiogesetzes (RRG) sei die mittelbare Beteiligung juristischer Personen öffentlichen Rechtes zulässig gewesen und es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Vorgängerbestimmung die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung des § 8 PrR-G anders gefasst hätte, hätte er die Absicht gehabt, auch eine mittelbare Beteiligung für unzulässig zu erklären. Eine derartige mittelbare Beteiligung des Landes Burgenland über verschiedene Tochter- bzw. Enkelgesellschaften an der mitbeteiligten Partei könne lediglich im Rahmen der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G berücksichtigt werden. Auch bei dieser Berücksichtigung im Rahmen der Auswahlentscheidung sei der weiteren Begründung der KommAustria zu folgen. Die mitbeteiligte Partei komme hinsichtlich der Fragen der Eigenständigkeit und Lokalbezogenheit ihres Programmes den gesetzlichen Anforderungen am besten nach. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die mitbeteiligte Partei Programmteile des Krone Hit Radio übernehme. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Entscheidung der KommAustria unter Nutzung des vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraumes zu ergehen gehabt habe und im Rahmen dieses Spielraumes die Entscheidung nachvollziehbar und sachlich begründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen nach im Recht auf eine dem PrR-G entsprechende Auswahlentscheidung verletzt.

Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse der mitbeteiligten Partei nicht auseinander gesetzt und lediglich darauf verwiesen, dass dazu bereits Stellung genommen worden sei. Da die Erstbehörde die Beteiligungsverhältnisse der mitbeteiligten Partei nicht hinlänglich geprüft bzw. im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G nicht rechtlich richtig gewürdigt habe und dies von der Beschwerdeführerin in ihrem Berufungsvorbringen aufgezeigt worden sei, sei die Auseinandersetzung mit dieser strittigen Sach- und Rechtsfrage unterblieben. Seitens der belangten Behörde bleibe unbestritten, dass das Land Burgenland über verschiedene Töchter- bzw. Enkelgesellschaften mehrheitlich an der mitbeteiligten Partei beteiligt sei, weiters bleibe das Vorbringen einer anderen Berufungswerberin in diesem Verfahren unwidersprochen, dass das Land Burgenland und die Landesorganisation einer näher bezeichneten Partei insgesamt über 60 % der Anteile an der mitbeteiligten Partei, wenn auch über Tochter und Enkelgesellschaften, verfüge. Diese Beteiligungen würden durch die belangte Behörde mit der Begründung, der Gesetzgeber lasse mittelbare Beteiligungen zu, nicht entkräftet werden. Ein derart beherrschender Einfluss durch das Land Burgenland sei mit der vom Gesetz geforderten Meinungsvielfalt nicht in Einklang zu bringen. Es sei auch unsachlich, wenn die belangte Behörde die Beteiligungsstruktur der mitbeteiligten Partei mit der Gesellschafterstruktur der Beschwerdeführerin vergleiche. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin werde von Dr. F ausschließlich in dessen Freizeit erfolgen. Soweit die belangte Behörde in dem Umstand, dass Dr. F Beamter der Burgenländischen Landesregierung sei, eine Unvereinbarkeit erkenne, unterstelle sie einem Beamten offenbar von vornhinein Unobjektivität, was zu einer "unsachlichen Diskreditierung des Berufsstandes des Beamten" führe. Gerade der Beamte sei von Gesetzes wegen, insbesondere durch das Burgenländische Beamtendienstgesetz, zur Objektivität verpflichtet. Ein Vergleich der hauptberuflichen Beschäftigung und der Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit der bedenklichen Mehrheitsbeteiligung des Landes Burgenland an der mitbeteiligten Partei sei "nicht nachvollziehbar, unsachlich, unlogisch und unhaltbar". Nach dem "allgemeinen menschlichen Erfahrensgut" werde deutlich, dass die belangte Behörde keinesfalls alle bei der Beweiswürdigung ihrer Eignung nach zu berücksichtigenden Umstände einbezogen habe. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die fragliche Beteiligung auf die Ausführungen der Erstbehörde verweise, so sei der angefochtene Bescheid mangels eigener Beweiswürdigung keineswegs konkret und schlüssig. Auch habe die belangte Behörde eine nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, dass die Eigenständigkeit der mitbeteiligten Partei mehr als fraglich sei, vermissen lassen. Dem Vernehmen nach habe die "Kronen Zeitung" bereits alle Anteile an der mitbeteiligten Partei übernommen, sodass ein Rechtszustand geschaffen werde, der das Gegenteil des vom Gesetzgeber Gewollten bewirke. Zuletzt sei auch die Bestellung zweier richterlicher Mitglieder der belangten Behörde gemäß § 12 KOG nicht rechtskonform erfolgt, da der einzige Bewerber für diese Stelle nicht bestellt und zwei richterliche Mitglieder ohne neuerliche Ausschreibung bestellt worden seien.

Gemäß § 3 Abs. 1 PrR-G ist eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf 10 Jahre zu erteilen.

Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 leg. cit.) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist, oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

Gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G hat die Behörde auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Gemäß § 8 PrR-G darf eine Zulassung nicht erteilt werden an:

     1.        juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit

Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für

Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines

Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem

Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 305,

     2.        Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

     3.        den Österreichischen Rundfunk,

     4.        ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3

genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und

     5.        juristische Personen oder Personengesellschaften,

an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, dass § 8 Z 5 PrR-G zwar eine unmittelbare, keineswegs aber eine mittelbare Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (iS des § 8 Z 1 PrR-G ) oder von Parteien (iS des § 8 Z 2 PrR-G) an um die Zulassung ansuchenden Rechtsträgern verbiete. Daher sei die in Rede stehende mittelbare Beteiligung des Landes Burgenland an der mitbeteiligten Partei lediglich im Rahmen der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G zu berücksichtigen. Diese Auffassung besteht zu Recht: § 8 Z 5 PrR-G spricht in seinem klaren Wortlaut von juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger "unmittelbar beteiligt" sind. Die Materialien zur gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 9 Z 5 RRG (RV 1134 BlgNR 18. GP, S. 12) bestätigen, dass sich dieses Beteiligungsverbot auf direkte Beteiligungen beschränkt.

§ 6 PrR-G legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 25. September 2002, B 110/02 u.a.).

Im Hinblick auf das der Erstbehörde im § 6 PrR-G eingeräumte Auswahlermessen lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass dieser Ermessensspielraum überschritten worden wäre:

So ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse der mitbeteiligten Partei bei der Auswahlentscheidung im Sinne des § 6 PrR-G der weiteren Begründung der KommAustria folgt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde kommt die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Fragen der Eigenständigkeit und Lokalbezogenheit ihres Programmes den gesetzlichen Anforderungen am besten nach, daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie Programmteile des Krone Hit Radio übernehme. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraumes nach § 6 ist die Entscheidung nachvollziehbar und sachlich begründet. So fehlten überdies nach den Feststellungen der KommAustria wesentliche Informationen der Beschwerdeführerin - etwa über den Komplementär und die geplanten weiteren Kommanditisten, zur Sicherstellung der Finanzierung etc. -

bzw. wurden nicht vollständig belegt.

Die für die Auswahlentscheidung letztlich entscheidende Berücksichtigung des Umstandes, dass bei einem Betreiber, der die Zulassung bereits ausgeübt habe, eine stabilere Prognose möglich sei, kann sich auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 PrR-G stützen, wonach auch die bisherige Ausübung einen unter mehreren Gesichtspunkten für die Auswahlentscheidung bildet (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. April 2004).

Die Annahme, angesichts der von der Beschwerdeführerin geplanten Zusammenarbeit mit örtlichen Bildungseinrichtungen und dem Landesjugendreferat sowie der dienstrechtlichen Stellung des Dr. F als Hauptreferatsleiter im Amt der Burgenländischen Landesregierung und seiner in Aussicht genommenen Verantwortung für den Programmablauf bei der Beschwerdeführerin sei der Beitrag der Beschwerdeführerin zur Meinungsvielfalt geringer zu bewerten als jener der mitbeteiligten Partei, ist nicht als unschlüssig zu erachten.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, die Beteiligungsverhältnisse der mitbeteiligten Partei seien nicht ausreichend geprüft worden, so ist diese Behauptung nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde die Beteiligung der mitbeteiligten Partei eingehend erörtert; die Beschwerde zeigt nicht auf, welche Gesichtspunkte unerörtert geblieben sind.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe eine eigene Beweiswürdigung unterlassen und lediglich auf die Feststellungen der Erstbehörde verwiesen, so ist dazu festzustellen, dass es grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1049 und die dort referierte hg. Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "dem Vernehmen nach" solle die "Kronen Zeitung" bereits alle Anteile der mitbeteiligten Partei übernommen haben, sodass sich die in ihrer Berufung aufgezeigten Bedenken als berechtigt erweisen würden, ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung zwar die Eigenständigkeit der mitbeteiligten Partei anhand des von dieser ausgestrahlten Programms, nicht aber die Beteiligung des Landes Burgenland sowie einer politischen Partei und die somit gegebene breitere Gesellschafterstruktur der mitbeteiligten Partei bezweifelt hat. Das Vorbringen zeigt daher keine Umstände auf, die zu Zweifeln an den Feststellungen der belangten Behörde Anlass geben. Was die behauptete Übernahme der mitbeteiligten Partei durch die "Kronen Zeitung" nach Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1993, Zl. 92/04/0144).

Was schließlich den Vorwurf anlangt, das Besetzungsverfahren betreffend die richterlichen Mitglieder der belangten Behörde sei im Hinblick auf § 12 KOG mangelhaft gewesen, ist die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2002, B 110/02 u.a., zu verweisen (vgl. idS auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Juli 2004

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040012.X00

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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