RS OGH 1997/1/28 5Ob2435/96s, 5Ob232/01f, 6Ob83/06h, 5Ob98/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ABGB §834
ABGB §835 A
ABGB §835 D
JN §1 B1
JN §1 DVe1
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Dachbodenausbau ist eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die der Minderheitseigentümer - wenn sein Begehren durch entsprechende Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern gedeckt ist - nur im streitigen Rechtsweg oder - in Durchsetzung eines vorangegangenen Mehrheitsbeschlusses - im außerstreitigen Verfahren geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2435/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s
  • 5 Ob 232/01f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 232/01f
    Vgl auch
  • 6 Ob 83/06h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 83/06h
    Auch; Beisatz: Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein. (T1)
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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