RS OGH 1997/1/28 5Ob2346/96b

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Eine dreißig Quadratmeter große Terrasse ist gemäß § 6 Abs 1 WEG nicht bei der Berechnung der Nutzfläche, sondern (gemäß § 5 Abs 1 WEG) durch einen Zuschlag bei der Nutzwertermittlung zu berücksichtigen.Eine dreißig Quadratmeter große Terrasse ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WEG nicht bei der Berechnung der Nutzfläche, sondern (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WEG) durch einen Zuschlag bei der Nutzwertermittlung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107275

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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