TE Vwgh Beschluss 2004/7/28 AW 2004/09/0038

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C in L, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Mai 2004, Zl. Senat-GF-03-2055, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass dieser zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden und der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ihn im Hinblick auf seine familiären Verpflichtungen und seine Einkommenslage (Nettomonatseinkommen von EUR 1.700,-- und Sorgepflichten für eine Ehegattin und zwei Kinder) "massiv in seiner Liquidität beeinträchtigen" würde.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, zumal die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde sprechen im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 28. Juli 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090038.A00

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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