RS OGH 1997/1/28 1Ob2287/96x, 1Ob416/97a, 7Ob251/03t, 4Ob186/09w, 2Ob147/12z, 1Ob131/13s, 4Ob48/14h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ABGB §372 Ic
ABGB §372 IIa
ABGB §1041 A3
ABGB §1295 IIa1

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2287/96x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2287/96x
  • 1 Ob 416/97a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 416/97a
    Auch; nur: Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. (T1)
    Beisatz: Hier: Leasingnehmer (T2)
  • 7 Ob 251/03t
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 251/03t
    Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. (T3)
    Veröff: SZ 2003/143
  • 4 Ob 186/09w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 186/09w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/166
  • 2 Ob 147/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 147/12z
  • 1 Ob 131/13s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
    Vgl auch
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. (T4); Veröff: SZ 2014/39
  • 5 Ob 30/14v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
    Vgl auch; Beisatz: Der Kläger leitet sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auch aus seiner Rechtsposition als Berechtigter ab, was auch den auf dem „besseren Besitz“ beruhenden Anspruch nach § 372 ABGB erfasst. Im Verhältnis zu der ihm auf Grundlage des § 43 Abs 7 EisbG (alt) von der Behörde bescheidmäßig zuerkannten Rechtsposition muss die Beklagte als Dritte angesehen werden. Zur Abwehr von deren Störungen ist dem Kläger daher der Anspruch analog zu § 372 ABGB zuzubilligen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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