Norm
EinstV §1Rechtssatz
Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des § 1 "gleichzusetzen".Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in Paragraph eins, EinstV (speziell in Absatz 2,) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des Paragraph eins, "gleichzusetzen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107452Im RIS seit
28.01.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024