RS OGH 2023/11/21 10ObS9/97i; 10ObS102/98t; 10ObS107/23t

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des § 1 "gleichzusetzen".Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in Paragraph eins, EinstV (speziell in Absatz 2,) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. Betreuungsleistungen und Hilfeleistungen als rein psychische Unterstützungsmaßnahmen zur Bildungsförderung einerseits und Aggressionsdämpfung im mitmenschlichen Umgang andererseits können darunter nicht subsumiert werden. Solche Maßnahmen sind aber auch nicht den (grundsätzlich erweiterbaren) Leistungen des Paragraph eins, "gleichzusetzen".

Entscheidungstexte

  • RS0107452">10 ObS 9/97i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 9/97i
  • RS0107452">10 ObS 102/98t
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
    Vgl auch; nur: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T1)
  • RS0107452">10 ObS 107/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 107/23t
    vgl; nur T1
    Beisatz: Bei der Beobachtung und Protokollierung von epileptischen Anfällen handelt es sich nicht um eine Betreuungsverrichtung, weil das bloße Beobachten und Protokollieren keine körperlich/physische Verrichtung ist, ohne die das pflegebedürftige Kind der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107452

Im RIS seit

28.01.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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