RS OGH 1997/1/28 1Ob2184/96z

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf3
ABGB §1299 A3
ABGB §1304 C
ABGB §1311 IIc
AHG §1 Ca
AHG §1 Cd13
AHG §1 Cd14
BSG 1977 §4
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

§ 4 BSG 1977 ist ein Schutzgesetz. Kann ein bestimmter Stoff (in casu: pulverhältiger Kehricht) auch anders als mittels externer Zündquellen zur Entzündung gebracht werden, so sind ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen (und nicht bloß Gefahrenhinweise) geboten, doch ist die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bei der Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe in Räumen, in denen die Ausbildung von Dienstnehmern (in casu: die Schießausbildung von Polizisten) abgewickelt wird, geht es doch dabei vor allem um den Schutz von Leib und Leben, auch sonst äußerst strengen Anforderungen ausgesetzt. Je größer die - erkannte oder doch bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, umso rascher und energischer müssen die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen ergriffen werden und umso geringer ist dann auch das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt.Paragraph 4, BSG 1977 ist ein Schutzgesetz. Kann ein bestimmter Stoff (in casu: pulverhältiger Kehricht) auch anders als mittels externer Zündquellen zur Entzündung gebracht werden, so sind ganz besondere Sicherheitsvorkehrungen (und nicht bloß Gefahrenhinweise) geboten, doch ist die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bei der Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe in Räumen, in denen die Ausbildung von Dienstnehmern (in casu: die Schießausbildung von Polizisten) abgewickelt wird, geht es doch dabei vor allem um den Schutz von Leib und Leben, auch sonst äußerst strengen Anforderungen ausgesetzt. Je größer die - erkannte oder doch bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, umso rascher und energischer müssen die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Vorkehrungen ergriffen werden und umso geringer ist dann auch das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0107219">1 Ob 2184/96z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2184/96z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107219

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02184_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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