RS OGH 1997/1/28 10ObS2452/96b, 10ObS180/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

BPGG §4 Abs3 Z3
EinstV §2 Abs3
nöEinstV §2 Abs3
nöPGG §4 Abs3 Z3

Rechtssatz

Durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 180/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 180/12m
    Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2, 3 EinstV iVm § 4 Abs 7 WPGG. (T1); Beisatz: Gegen eine solche pauschalierende Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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