Norm
BPGG §4 Abs3 Z3Rechtssatz
Durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.Durch die Pauschalwerte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024