Norm
WRG §26Rechtssatz
§ 26 Abs 1 WRG verweist nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB, ohne die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen.Paragraph 26, Absatz eins, WRG verweist nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB, ohne die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106743Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02304_96X0000_001