RS OGH 1997/1/28 1Ob2305/96v

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ABGB §1035
ABGB §1037
HGB §407
UStG 1972 §1 Abs1 Z3
UStG 1972 §12
UStG 1972 §24

Rechtssatz

Zahlungen des Spediteurs an das Zollamt, mit welchen er für den Empfänger, mit welchem er nicht in vertraglicher Beziehung steht, bei der Abführung der Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage treten will, gereichen diesem nur dann zum klaren, überwiegenden Vorteil, wenn der Spediteur dem Empfänger mit der Ausfolgung der Ware die Verfügungsmacht über die Ware im umsatzsteuerrechtlichen Sinn verschafft und entweder den Beleg über die von ihm an das Zollamt entrichtete EUSt, der den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder einen vom Zollamt zu diesem Zweck ausgestellten Ersatzbeleg über die Entrichtung der EUSt ausfolgt, sodaß der Empfänger dann mit EUSt wirtschaftlich nicht belastet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107211

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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