RS OGH 1997/1/28 10ObS2425/96g

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

BPGG §4 Abs2 E
EinstV §6
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (Bundespflegegeldgesetzes beziehungsweise Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für die Gerichte nicht verbindlich. Eine derartige Vorgabe ist auch § 6 EinstV nicht zu entnehmen. Abzustellen ist daher einzig und allein darauf, ob bei dem Pflegebedürftigen eine "dauernde Bereitschaft" und damit aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher Pflegeaufwand" erforderlich ist oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107460

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02425_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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