TE Vfgh Beschluss 2008/2/28 G260/07

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §104, §339

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung überdas Erfordernis einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbefür den Kleinhandel mit Präparaten zur diagnostischen Verwendunginfolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Bewilligung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem vorliegenden auf Art139 B-VG (gemeint wohl: Art140

B-VG) gestützten (Individual)antrag begehrt die A. VertriebsgmbH die Wortfolge "mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind," in eventu die Wortfolge "menschlichen oder" in §104 Abs1 Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I 111/2002 als gesetzwidrig (gemeint wohl: verfassungswidrig) aufzuheben.

1. Die angefochtene Bestimmung lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Drogisten

§104. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§94 Z14) bedarf es für den Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des §102 Abs10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) ..."

2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft vor, dass sie einen Großhandel mit Schwangerschaftstests betreibe und durch das angefochtene Gesetz unmittelbar in ihrer Rechtssphäre verletzt sei, zumal es sich dabei um die hauptsächliche Vertriebsschiene der antragstellenden Gesellschaft handle. Weiters sei eine Klage auf Unterlassung der Ausübung des Kleinhandels mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, entgegen den gewerberechtlichen Vorschriften beim zuständigen Zivilgericht eingebracht worden; die rechtlich geschützten Interessen seien nicht zuletzt aufgrund des geführten Verfahrens aktuell beeinträchtigt. Es sei der antragstellenden Gesellschaft aus Kosten- und Zeitgründen nicht zumutbar, eine Bewilligung des Handels mit Schwangerschaftstests zu beantragen und nach Antragsabweisung sowie nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Dies deshalb, weil ohne die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ein solches Verfahren von vornherein völlig aussichtslos erscheint und die antragstellende Gesellschaft nur Zwischenhändlerin sei.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, 13.871/1994).

2. Durch die angefochtene Bestimmung wird für den Kleinhandel mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, eine Bewilligungspflicht festgelegt. Der antragstellenden Gesellschaft steht es gemäß §§339 ff GewO 1994 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft zumutbar und ermöglicht es ihr, erforderlichenfalls ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §104 Abs1 GewO 1994 geltend zu machen (vgl. auch VfSlg. 16.363/2001). Anders als die antragstellende Gesellschaft meint, ändert auch der Umstand nichts, dass sie Beklagte in einem gleichzeitig anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren ist, in dem von ihr die Unterlassung der Ausübung des Kleinhandels mit Präparaten begehrt wird, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind.

Der Antrag ist sohin mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G260.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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