RS OGH 1997/1/29 7Ob2368/96b, 7Ob2/99s, 2Ob299/99f, 7Ob261/00h, 6Ob280/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Norm

KO §30 Abs1
KO §30 Abs2
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Anders als in jenen Fällen, in denen die Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wird (SZ 58/205), fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2368/96b
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2368/96b
  • 7 Ob 2/99s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
    Gegenteilig; nur: Fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit. (T1) Beisatz: Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechtes) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht. (T2)
  • 2 Ob 299/99f
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 299/99f
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/197
  • 7 Ob 261/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
    Vgl auch; Beisatz: Erfolgt die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an Forderungen des Gemeinschuldners früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung, ist die Anfechtung wegen Begünstigung ausgeschlossen (§ 30 Abs 2 KO). Der Gläubiger wird dadurch Absonderungsgläubiger. Durch die Zahlungen der Drittschuldner wird das Vermögen des Gemeinschuldners nicht weiter vermindert. Aufgrund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107840

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0070OB02368_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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