Norm
EO §74Rechtssatz
Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend.Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015