Norm
AÜG §1 Abs3Rechtssatz
Die hier normierte ausdrückliche Einschränkung, die der Gefahr des Einsatzes "billiger" Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb entgegenwirken soll, läßt eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf andere Sachverhalte nur insoweit zu, als sie allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechtes wiederspiegelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106829Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA02255_96T0000_002