RS OGH 1997/1/30 8ObA2255/96t

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

AÜG §1 Abs3

Rechtssatz

Die hier normierte ausdrückliche Einschränkung, die der Gefahr des Einsatzes "billiger" Arbeitskräfte im Beschäftigerbetrieb entgegenwirken soll, läßt eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf andere Sachverhalte nur insoweit zu, als sie allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechtes wiederspiegelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106829

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_008OBA02255_96T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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