RS OGH 1997/1/30 2Ob41/94, 2Ob13/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 IId1
StVO §64

Rechtssatz

Haben Veranstalter eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Mountain-Bike-Marathons entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein musste und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom zuständigen Gendarmerieposten bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des § 64 Abs 1 StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt, ist ihnen eine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist daher unwirksam.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto, Pkw, Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten