RS OGH 1997/1/30 8ObA2255/96t

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des § 10 AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden.Der unabdingbare kollektivvertragliche Mindeststandard richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages jenes Unternehmens, in welchem der Dienstnehmer tatsächlich dauernd tätig ist. Beurteilungskriterien eines tätigkeitsfremden Kollektivvertrages können außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 10, AÜG zur Einstufung nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106828

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_008OBA02255_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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