RS OGH 1997/1/30 6Ob2191/96s

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

ABGB §167 e

Rechtssatz

Unter einem gemeinsamen Antrag ist nicht nur ein gemeinsam eingebrachter Antrag beider Elternteile zu verstehen. Auch eine (nachträgliche) Zustimmung zum Antrag des anderen Elternteils ist ausreichend. Nach dem Zweck der Regelung kommt es nur auf das Einverständnis beider Elternteile an, das allerdings auch noch im Rechtsmittelverfahren vorhanden sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107888

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0060OB02191_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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