RS OGH 2003/5/21 6Ob2380/96k, 6Ob165/98b, 6Ob229/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
beobachten
merken

Norm

FBG §10 Abs1
GmbHG §17 Abs1
  1. FBG § 10 heute
  2. FBG § 10 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. FBG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  4. FBG § 10 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. FBG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996
  1. GmbHG § 17 heute
  2. GmbHG § 17 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 GmbHG spricht nur vom anmeldungspflichtigen Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. § 10 Abs 1 FBG normiert, daß Änderungen eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden sind. Daraus ergibt sich zwar zweifelsfrei, daß eine schon eingetretene Änderung anzumelden ist, nicht aber das Verbot, schon vorweg eine unmittelbar bevorstehende künftige Änderung anzumelden. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es dem Firmenbuchgericht verwehrt ist, erst in der Zukunft eintretende Änderungen einzutragen. Die Anmeldung erst künftig wirksamer Änderungen kann daher nur dann zur Eintragung führen, wenn diese Änderungen bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Firmenbuchgerichtes auch eingetreten sind. War daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz die zum Antragszeitpunkt angemeldete künftige Änderung infolge Zeitablaufs schon eingetreten, stehen die zitierten Gesetzesbestimmungen der begehrten Eintragung nicht entgegen.Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG spricht nur vom anmeldungspflichtigen Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Paragraph 10, Absatz eins, FBG normiert, daß Änderungen eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden sind. Daraus ergibt sich zwar zweifelsfrei, daß eine schon eingetretene Änderung anzumelden ist, nicht aber das Verbot, schon vorweg eine unmittelbar bevorstehende künftige Änderung anzumelden. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es dem Firmenbuchgericht verwehrt ist, erst in der Zukunft eintretende Änderungen einzutragen. Die Anmeldung erst künftig wirksamer Änderungen kann daher nur dann zur Eintragung führen, wenn diese Änderungen bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Firmenbuchgerichtes auch eingetreten sind. War daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz die zum Antragszeitpunkt angemeldete künftige Änderung infolge Zeitablaufs schon eingetreten, stehen die zitierten Gesetzesbestimmungen der begehrten Eintragung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107636

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0060OB02380_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten