Norm
ASVG §154Rechtssatz
Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 SGB römisch fünf umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie.
Veröff: ZFSH/SGB 1998,165
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0109734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014