RS OGH 2014/8/26 14Os3/97, 13Os106/97 (13Os107/97), 11Os83/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §198 Abs2
TilgG §1 Abs4

Rechtssatz

Die vor Urteilsfällung erfolgte Tilgung der (zum Tatzeitpunkt noch ungetilgten) früheren Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bewirkt ein Beweisthemenverbot hinsichtlich des Rückfalles (§ 39 StGB) und steht somit der Annahme der Qualifikation nach § 198 Abs 2 StGB entgegen.Die vor Urteilsfällung erfolgte Tilgung der (zum Tatzeitpunkt noch ungetilgten) früheren Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bewirkt ein Beweisthemenverbot hinsichtlich des Rückfalles (Paragraph 39, StGB) und steht somit der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 198, Absatz 2, StGB entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten