RS OGH 2015/8/11 5Ob18/97a, 6Ob306/02x, 3Ob66/03g, 2Ob188/11b, 4Ob235/14h

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Rechtssatz

Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos (unter Eingehen auf die Lehrmeinungen von Aicher, Hoyer und Koziol/Welser).

Entscheidungstexte

  • RS0107162">5 Ob 18/97a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 18/97a
  • RS0107162">6 Ob 306/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 306/02x
    Auch
  • RS0107162">3 Ob 66/03g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 66/03g
    Auch; nur: Zumindest im Fall des Kreditkaufs ist der einseitig erklärte Eigentumsvorbehalt nicht nur obligationswidrig, sondern prinzipiell auch sachenrechtlich wirkungslos. (T1); Beisatz: Ein einseitig erklärter Eigentumsvorbehalt ist zumindest in jenen Fällen unwirksam, in denen der Lieferant im Wege eines vereinbarten Zahlungsziels die Vorleistungspflicht übernommen hat. In diesen Fällen geht das Eigentum am Kaufobjekt mit der Übergabe "gleich", also noch vor Zahlung des Kaufpreises an den Käufer über, weil die Kaufvereinbarung bereits die dingliche Einigung enthält, durch die Übergabe die Übereignung zu bewirken. (T2)
  • RS0107162">2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum geht bei einem Kreditkauf nach § 1063 ABGB grundsätzlich bereits mit der Übergabe und vor der Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer über. (T3)
  • RS0107162">4 Ob 235/14h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 235/14h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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