RS OGH 1997/2/11 4Ob2392/96k

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

JGG §19 Abs1 Z3

Rechtssatz

Als Auflage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 3 JGG wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2392/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2392/96k
    Veröff: SZ 70/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107556

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02392_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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