Norm
JGG §19 Abs1 Z3Rechtssatz
Als Auflage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 3 JGG wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107556Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB02392_96K0000_001