RS OGH 2010/4/21 4Ob1/97v, 1Ob406/97f, 9ObA189/05t, 7Ob30/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Rechtssatz

Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0107731">4 Ob 1/97v
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 1/97v
    Veröff: SZ 70/24
  • RS0107731">1 Ob 406/97f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
    Auch; nur: Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. (T1); Beisatz: Dem Zessus werden daher durch dessen Erklärung nur die ihm im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannten, nicht aber auch jene Einwendungen abgeschnitten, die erst danach entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 71/154
  • RS0107731">9 ObA 189/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 189/05t
  • RS0107731">7 Ob 30/10b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 30/10b
    Auch; Beisatz: Die Kostenübernahmeerklärung ist als Zustimmung zur Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu verstehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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