RS OGH 1997/2/12 7Ob35/97s, 8Ob368/97v, 6Ob135/03a, 8Ob121/03g, 8Ob25/05t, 1Ob167/08b, 1Ob163/09s, 6

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (Hier: Die im gegenständlichen Fall vom kanadischen Gericht verfügte einstweilige Anordnung, "beiden Parteien wird aufgetragen, die Provinz Quebec mit dem Kind nicht zu verlassen", stellt keine Einschränkung der Obsorgeberechtigung der Mutter (durch eine dem Vater eingeräumte Befugnis) im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung dar. Das Verbringen des Kindes durch die vorläufig allein obsorgeberechtigte Mutter ins Ausland war daher zwar im Sinne des kanadischen Gerichtsbefehles unerlaubt, nicht aber im Sinne des Art 3 des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung widerrechtlich.)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 35/97s
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 35/97s
    Veröff: SZ 70/27
  • 8 Ob 368/97v
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
    nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (T1)
    Bem: Ein Teil von T1 wurde mangels Bezugs zur Entscheidung gelöscht (22.10.2014). (T1a)
    Beisatz: Das Übereinkommen dient nicht der Durchsetzung nicht ausgeübter Elternrechte, sondern ausschließlich dem Schutz des Lebensgleichgewichts des Kindes und damit dem Kindeswohl. (T2)
  • 6 Ob 135/03a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 135/03a
    Auch; nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. (T3)
    Beisatz: Hier: Gemeinsame Obsorge beider Eltern nach Scheidung; wird vom Vater nicht tatsächlich ausgeübt. (T4)
  • 8 Ob 121/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 121/03g
    nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht. (T5)
    Beisatz: Bei der Bestimmung des Begriffes "Sorgerecht" ist von der Zielsetzung des Art 1 des Übereinkommens auszugehen, wonach durch einen Aufenthaltwechsel des Kindes die Rechtsstellung des Sorge-oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden soll. (T6)
    Beisatz: Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Ausübung des Obsorgerechts durch Dritte Geltung haben, sodass allein die Tatsache der Unterbringung des Kindes bei den Großeltern nicht die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts ausschließt. (T7)
  • 8 Ob 25/05t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 25/05t
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 167/08b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 167/08b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T8)
    Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T9)
  • 1 Ob 163/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts ist einem tatsächlich ausgeübten (Mit-)Obsorgerecht nicht gleichzuhalten. (T10)
  • 6 Ob 139/10z
    Entscheidungstext OGH 19.07.2010 6 Ob 139/10z
    nur T5; Beis wie T10
  • 1 Ob 219/10b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 219/10b
    nur T3; Beis wie T8
  • 5 Ob 227/10h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 227/10h
    Auch; nur T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 73/12x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 73/12x
    nur: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts genügt nicht. (T11)
    Beisatz: Hier: Zum maßgeblichen Zeitpunkt übte der Antragsteller lediglich ein Besuchsrecht aus. (T12)
  • 6 Ob 230/12k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 230/12k
    nur T11; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber legt nicht konkret dar, worin nach den Feststellungen die tatsächliche Ausübung seines Mitsorgerechts liegen soll. Er hat mehr als zwei Jahre vor dem Verbringen den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht mehr betreten, hatte mehr als ein Jahr vor dem Verbringen keinen Besuchskontakt und nahm am Leben des Kindes nur noch durch Telefonate Anteil. (T13)
  • 6 Ob 36/13g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 6 Ob 36/13g
    Vgl auch
  • 6 Ob 39/13y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
    Vgl aber; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T14)
  • 6 Ob 66/14w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2014 6 Ob 66/14w
    Vgl; Beisatz: Jene Rechtsprechung, wonach eine Kontaktausübung zwischen dem im Ursprungsstaat verbliebenen Elternteil und dem Kind lediglich in einem Ausmaß, welches ein „klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht bei Weitem“ unterschritt, keine ausreichende tatsächliche Ausübung des Mitobsorgerechts bedeutet, setzt eine Trennung der Eltern bereits im Ursprungsstaat voraus. (T15)
  • 6 Ob 116/14y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
    Auch; ähnlich nur T3; Beisatz: Hier: Widerrechtliches Verhalten der Mutter iSd Art 7 Abs 2 lit a KSÜ. (T16)
  • 6 Ob 167/14y
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 167/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Beide Elternteile verfügen über die (gemeinsame) Obsorge. (T17)
    Beisatz: Es gibt – soweit ersichtlich – keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern beziehungsweise jeweiliger Alleinobsorge die tatsächliche Ausübung der Mitobsorge schon allein deshalb verneint worden wäre, weil die tatsächlich ausgeübten Kontakte ein „klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht bei Weitem unterschritten“ hätten. Tatsächlich handelte es sich jeweils um Fälle, in denen sich der (ebenfalls) sorgeberechtigte Elternteil objektiv nicht mehr für das Kind interessiert hatte und in denen eine tatsächliche Ausübung der Mitobsorge zu verneinen gewesen wäre. (T18)
    Beisatz: Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch wenn der Vater vor dem Verbringen des Kindes möglicherweise lediglich Kontakte zu diesem hatte, die ein klassisches Wochenend- beziehungsweise Ferienbesuchsrecht unterschritten, ist doch zu berücksichtigen, dass sich der Vater zum einen um die Festsetzung eines Kontaktrechtes bei Gericht und um ein Einvernehmen mit der Mutter bei unbegleiteten Kontakten bemüht und sich zum anderen auch gegen eine Übersiedlung von Mutter und Kind nach Österreich ausgesprochen hatte. Von einem objektiven Desinteresse des Vaters an den Kontakten bzw an seinem Kind kann nicht gesprochen werden. (T19)
  • 6 Ob 18/15p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 18/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Der unmittelbare Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn ist aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe des Vaters ausgesetzt. Weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Behauptungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Eltern gemeinsam oder beide jeweils allein obsorgeberechtigt wären. (T20)
  • 6 Ob 99/16a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
    Vgl; Beisatz: Der Sorgerechtsbruch ist nach Art 3 HKÜ Ausgangspunkt jeder Rückführungsanordnung. Trotz Sorgerechtsbruch kann die Rückführung aber etwa gemäß Art 13 lit b HKÜ abgelehnt werden, wenn damit eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre. Der Sorgerechtsbruch ist damit zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung einer Rückführungsanordnung. (T21)
  • 6 Ob 196/16s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
    Vgl; Beisatz: Auch eine vorläufige Obsorgeentscheidung, die einem Elternteil die gemeinsame Obsorge entzieht, reicht aus, um das im Sinn des HKÜ widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten der gemeinsamen Kinder durch den vorläufig allein obsorgeberechtigten Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in einen anderen Staat auszuschließen. (T22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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