RS OGH 2024/5/15 7Ob35/97s; 8Ob368/97v; 1Ob163/09s; 6Ob73/12x; 6Ob230/12k; 6Ob167/14y; 6Ob18/15p; 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1997
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Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Rechtssatz

Die in dieser Bestimmung unter lit a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Die in dieser Bestimmung unter Litera a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0106624">7 Ob 35/97s
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 35/97s
    Veröff: SZ 70/27
  • RS0106624">8 Ob 368/97v
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
  • RS0106624">1 Ob 163/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
    Auch
  • RS0106624">6 Ob 73/12x
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 73/12x
  • RS0106624">6 Ob 230/12k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 230/12k
    Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber legt nicht konkret dar, worin nach den Feststellungen die tatsächliche Ausübung seines Mitsorgerechts liegen soll. Er hat mehr als zwei Jahre vor dem Verbringen den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht mehr betreten, hatte mehr als ein Jahr vor dem Verbringen keinen Besuchskontakt und nahm am Leben des Kindes nur noch durch Telefonate Anteil. (T1)
  • RS0106624">6 Ob 167/14y
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 167/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Beide Elternteile verfügen über die (gemeinsame) Obsorge. (T2)
  • RS0106624">6 Ob 18/15p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 18/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Der unmittelbare Kontakt zwischen dem Vater und dem Sohn ist aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe des Vaters ausgesetzt. Weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch den Behauptungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Eltern gemeinsam oder beide jeweils allein obsorgeberechtigt wären. (T3)
  • RS0106624">6 Ob 89/19k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 89/19k
    Beisatz: Hier: Aufenthaltsbestimmung nach polnischem Recht. (T4)
  • RS0106624">6 Ob 60/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.05.2024 6 Ob 60/24b
    Beisatz: Die Aussage, bei einer Trennung der Eltern erfülle in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des (Mit-)Obsorgerechts, wird nicht aufrecht erhalten. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls das Fehlen eines Interesses des die Rückführung beantragenden (mit)obsorgeberechtigten Elternteils an der Teilnahme am Leben des Kindes ergibt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106624

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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