RS OGH 1997/2/13 6Ob2288/96f

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Norm

FBG §3 Z15
HGB §31

Rechtssatz

Im Falle des Erwerbs eines Einzelunternehmens durch eine in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft ist der bisherige Firmeninhaber gemeinsam mit der Erwerberin anmeldungspflichtig. Ist die neu einzutragende Gesellschaft in einem anderen Firmenbuch als demjenigen des Veräußerers einzutragen, so kann dem Eintragungsgesuch der Gesellschafter der einzutragenden Kommanditgesellschaft nur dann stattgegeben werden, wenn auch der Veräußerer zumindest zeitgleich den Inhaberwechsel anzeigt. Dies haben die Antragsteller zu behaupten und urkundlich nachzuweisen. Das Fehlen der Mitwirkung des Veräußerers bildet einen Abweisungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2288/96f
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2288/96f
    Veröff: SZ 70/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107909

Dokumentnummer

JJR_19970213_OGH0002_0060OB02288_96F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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