RS OGH 2023/5/24 2Ob17/97g; 4Ob329/97d; 3Ob157/01m; 7Ob221/05h; 8Ob145/06s; 8Ob6/19v; 8ObA20/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §496 Abs3
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten