RS OGH 1997/2/13 8ObS2260/96b

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Norm

AngG §29 Abs2
ABGB §1162b
KO §25
MuttSchG §15
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch bei Austritt einer besonderen Bestandsschutz nach dem Mutterschutzgesetz genießenden Arbeitnehmerin im Konkurs während der entgeltfortzahlungsfreien Periode beginnt der Lauf der anrechnungsfreien Dreimonatsfrist nach § 29 Abs 2 AngG bzw. § 1162b letzter Satz ABGB bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Auch bei Austritt einer besonderen Bestandsschutz nach dem Mutterschutzgesetz genießenden Arbeitnehmerin im Konkurs während der entgeltfortzahlungsfreien Periode beginnt der Lauf der anrechnungsfreien Dreimonatsfrist nach Paragraph 29, Absatz 2, AngG bzw. Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObS 2260/96b

Schlagworte

SW: Karenzurlaub, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107147

Dokumentnummer

JJR_19970213_OGH0002_008OBS02260_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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