Norm
StGB §81 Z1 A4Rechtssatz
Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.Die Tatbestände der fahrlässigen Gemeingefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) können nicht echt konkurrieren; diese Tatbestände schließen einander aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106575Im RIS seit
13.02.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024