RS OGH 1997/2/13 6Ob2110/96d, 6Ob219/21f

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Norm

UmgrStG §12 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei der Interpretation der Rechtsbegriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" in § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG sind die von der Rechtsprechung im Ertragssteuerrecht (etwa §§ 10 und 24 EStG) herausgebildeten Beurteilungskriterien maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2110/96d
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2110/96d
  • 6 Ob 219/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 219/21f
    Beisatz: Ebenso ist der Begriff der „Einbringung“ iSd Art III UmgrStG steuerrechtlicher Natur. Die Frage, ob hier ein Betrieb vorliegt und ob dieser Betrieb wirksam in die Gesellschaft eingebracht werden kann bzw wurde, ist daher ungeachtet der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in unternehmensrechtlicher Hinsicht primär nach den einschlägigen Normen des Steuerrechts zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107652

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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