Norm
MedienG §33Rechtssatz
Wurde ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk (§ 1 Abs 1 Z 4 MedG) verübt, dann sind zufolge der Vorschrift des § 1 Abs 3 PornG die Einziehungsvorschriften des (§ 33) MedG und die Verfahrensbestimmungen des MedG dem Sinne nach anzuwenden.Wurde ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedG) verübt, dann sind zufolge der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, PornG die Einziehungsvorschriften des (Paragraph 33,) MedG und die Verfahrensbestimmungen des MedG dem Sinne nach anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016