Norm
MedienG §1 Abs1 Z12Rechtssatz
Die die Zuständigkeit eines Landesgerichtes begründende Sondervorschrift des § 41 Abs 2 MedG bezieht sich zufolge der Verweisung auf Abs 1 leg cit ausdrücklich nur auf Strafverfahren und selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG). Die hier in Rede stehende Tat der versuchten Einfuhr unzüchtiger Druckwerke (§ 15 StGB, § 1 Abs 1 lit b PornG) wurde aber nicht - wie unter Umständen die Tathandlungen nach lit d und e des § 1 Abs 1 PornG - durch den Inhalt, sondern nur mit Beziehung auf Druckwerke begangen und ist daher kein Medieninhaltsdelikt.Die die Zuständigkeit eines Landesgerichtes begründende Sondervorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, MedG bezieht sich zufolge der Verweisung auf Absatz eins, leg cit ausdrücklich nur auf Strafverfahren und selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG). Die hier in Rede stehende Tat der versuchten Einfuhr unzüchtiger Druckwerke (Paragraph 15, StGB, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG) wurde aber nicht - wie unter Umständen die Tathandlungen nach Litera d und e des Paragraph eins, Absatz eins, PornG - durch den Inhalt, sondern nur mit Beziehung auf Druckwerke begangen und ist daher kein Medieninhaltsdelikt.
Demgemäß kommt dem Bezirksgericht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO nicht nur die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nach § 1 Abs 1 PornG zu, sondern nach der sinngemäß für die vergleichbare Einziehung nach § 26 StGB geltenden allgemeinen Vorschrift des § 445 Abs 3 (= Abs 2 aF) StPO auch jene für das objektive Einziehungsverfahren unzüchtiger - nicht als Medieninhaltsdelikt verfahrensverfangener - Druckwerke im Sinn des § 33 MedG, weil das Gesetz insoweit keine von der allgemeinen Regelung abweichende Sondernorm vorsieht.Demgemäß kommt dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht nur die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG zu, sondern nach der sinngemäß für die vergleichbare Einziehung nach Paragraph 26, StGB geltenden allgemeinen Vorschrift des Paragraph 445, Absatz 3, (= Absatz 2, aF) StPO auch jene für das objektive Einziehungsverfahren unzüchtiger - nicht als Medieninhaltsdelikt verfahrensverfangener - Druckwerke im Sinn des Paragraph 33, MedG, weil das Gesetz insoweit keine von der allgemeinen Regelung abweichende Sondernorm vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016