RS OGH 2023/6/14 7Bkd4/96; 2Bkd5/96; 28Os16/14h; 23Ds3/22a; 22Ds17/22b

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Veröffentlicht am 17.02.1997
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Norm

DSt 1990 §33 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3

Rechtssatz

Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 77 Abs 3 DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig.Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (Paragraph 77, Absatz 3, DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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