Norm
DSt 1990 §33 Abs2Rechtssatz
Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 77 Abs 3 DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig.Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (Paragraph 77, Absatz 3, DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023