RS OGH 1997/2/18 14Os167/96 (14Os168/96), 14Os10/04

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Norm

StGB §146 C3
StGB §146 D

Rechtssatz

Werden sogenannte Mehrwertanschlüsse, welche Anbietern von telefonischen Leistungen zur Verfügung stehen, angewählt, so entstehen für den Anrufer erhöhte Telefongebühren. Ein Teil davon wird von der Post dem Inhaber des Mehrwerttelefonanschlusses als solcherart von den Anrufern einkassiertes Entgelt für die erbrachten Leistungen ausgezahlt. Abgrenzung von Versuch und Vollendung sowie Schadensberechnung, wenn der Täter die eigene Mehrwerttelefonnummer anwählt und die vom Anrufer zu bezahlenden Gebühren nicht begleicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106660

Dokumentnummer

JJR_19970218_OGH0002_0140OS00167_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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