Norm
WEG 1975 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WEG (hier: iVm § 29 Abs 2 WEG) rechtsunwirksam.Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG (hier: in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, WEG) rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023