RS OGH 2023/1/31 5Ob47/97s; 5Ob103/99d; 5Ob106/03d; 5Ob220/22x

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Rechtssatz

Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WEG (hier: iVm § 29 Abs 2 WEG) rechtsunwirksam.Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG (hier: in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, WEG) rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107465

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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