RS OGH 1997/2/25 1Ob2302/96b, 4Ob145/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

SHG §29 Abs3
nö SHG §41 Abs6

Rechtssatz

Die Verjährung beginnt mit der Tätigung des Aufwands durch den Sozialhilfeträger.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2302/96b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2302/96b
  • 4 Ob 145/12w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 145/12w
    Auch; Beisatz: Substituiert eine aus einem Amtshaftungsanspruch resultierende Forderung die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung, ist die Zahlung aufgrund des Urteils jenen Zeiträumen zuzuordnen, in denen Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen wären. (T1); Beisatz: Der Aufwand des Leistungserbringers ist diesfalls aber erst mit rechtskräftiger Verurteilung im Amtshaftungsverfahren eingetreten, sodass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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