RS OGH 2022/7/14 5Ob38/97t, 5Ob117/97k, 5Ob10/02k, 5Ob20/02f, 5Ob242/05g, 5Ob197/06s, 5Ob130/11w, 5O

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Das die Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, folglich auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs jenes Buchberechtigten, gegen den sich die begehrte Eintragung richtet (so schon 5 Ob 2432/96z).Das die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 94, GBG überprüfende Gericht, also auch das Rekursgericht, kann Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG aus allen ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten, folglich auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs jenes Buchberechtigten, gegen den sich die begehrte Eintragung richtet (so schon 5 Ob 2432/96z).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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